Wir geben nicht auf!

Heute möchten wir eine kurze Information zum aktuellen Stand geben.

Leider hat sich momentan nicht viel getan. Wir haben beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage eingereicht, um einen Bescheid auf unseren Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.07.2021 zu erhalten.


Ohne diesen Widerspruchsbescheid können wir nicht wirklich weiter agieren. Zurzeit sind wir dabei, die Begründung für die Klage zusammenzustellen.


Ich möchte hier noch einmal festhalten, dass es sich in diesem Verfahren um ein Vorverfahren handelt.

Vorverfahren – Widerspruch gegen Bescheid eingelegt – Widerspruchsbescheid.

Gegen den Widerspruchsbescheid ist eine Klage möglich. Vor einer Klage muss grundsätzlich erst Widerspruch eingelegt werden (Vorverfahren), weil erst nach einem erfolglosen Widerspruch eine Klage zulässig ist.


Wenn kein Widerspruchsbescheid erstellt wird, wird unser Recht auf Klage gegen einen Widerspruchsbescheid beschnitten.


Die Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht dienten nur dazu, die Veräußerung unserer Hunde zu verhindern.


Die Eilanträge dürfen in dieser Klage nicht herangezogen werden, weil im Fall der nur auf Durchführung einer Anhörung gerichteten Untätigkeitsklage keine Vergleichbarkeit mit den übrigen Verfahren besteht.


Wir werden aufgrund des Umfangs des Verfahrens noch einige Tage mit dieser Begründung beschäftigt sein.


Unsere Babys

Wir denken jeden Tag, jede Minute, jede Sekunde an Euch.

Wir geben den Kampf um EUCH nicht auf!

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