Wir geben nicht auf!

Heute möchten wir kurze Info zum Stand geben.

Leider hat sich momentan nicht viel getan, wir haben beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage eingereicht, um einen Bescheid auf unseren Widerspruch zum Bescheid vom 12.07.2021 zu erhalten.

Ohne diesen Widerspruchsbescheid können wir nicht wirklich weiter agieren. Zurzeit sind wir dabei, die Begründung für die Klage zusammen zu stellen.

Ich möchte hier noch einmal fest halten, dass es sich in diesem Verfahren um ein Vorverfahren handelt.

Vorverfahren – Widerspruch gegen Bescheid eingelegt – Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid ist eine Klage möglich. Vor einer Klage muss grundsätzlich erst Widerspruch eingelegt werden (Vorverfahren), weil erst nach einem erfolglosen Widerspruch eine Klage zulässig ist.

Wenn kein Widerspruchsbescheid erstellt wird, wird unser Recht auf Klage, gegen einen Widerspruchsbescheid, beschnitten.

Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht dienten nur dafür, dass die Veräußerung unserer Hunde verhindern sollten.

Eilanträge dürfen in dieser Klage nicht herangezogen werden, weil im Fall der nur auf Durchführung einer Anhörung gerichteten Untätigkeitsklage keine Vergleichbarkeit mit den übrigen Verfahren ist.

Wir werden, durch den Umfang des Verfahrens, noch einige Tage mit dieser Begründung beschäftigt sein.

Unsere Babys, wir denken jeden Tag, jede Minute, jede Sekunde an Euch, wir geben den Kampf um EUCH nicht auf!

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