Gesprächsnotiz – Voraussetzung Veräußerung
02.08.2021 – Tierärztin S.P. / Frau W.
Anforderung § 2 TierSchG nicht innerhalb angemessener Frist hergestellt (betrifft Letty und Jack
Fristsetzung entbehrlich (alle anderen Hunde) unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des Fehlverhaltens der Halter, ihrer mangelnden Zuverlässigkeit, erscheint es ausgeschlossen, dass van Eycks die Versorgung und Haltungsbedingungen für diese Menge an Hunden
(VG Aachen Beschl. V. 09.03.2009, 6 L 14/09, Fristsetzung entbehrlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine nach § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung sicherstellt)
In unserem Fall schätzen wir ein, dass es Familie van Eyck auf Grund ihres körperlichen Zustandes (Frau van Eyck stark übergewichtig und aus diesem Grund nicht in der Lage, Arbeiten in Haus und Garten auszuführen; Herr van Eyck deutliche Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen, Fortbewegung nur mit Gehhilfe möglich, auch hier kaum Ausführung von Arbeiten in Haus und Garten möglich; Haus ist hochgradig vermüllt, Beräumung für Haltung von Hunden zwingend notwendig, würde immensen Arbeitsaufwand bedeuten, welcher von beiden nicht ausgeführt werden kann; bei der Kontrolle am 22.07.2021 war der Zustand des Hauses gegenüber dem 25.06.2021 unverändert, van Eycks gaben an, dies nicht so schnell umsetzen zu können; am 22.06.2021 war lediglich ein Raum für 3 Hunde zu schaffen und selbst das wurde nicht erledigt
LÜVA strebt schnellstmögliche Veräußerung aller Tiere an
Text 1 zu 1 übernommen
Besonders hervorheben möchten wir folgende Aussage:
„Frau van Eyck stark übergewichtig und aus diesem Grund nicht in der Lage, Arbeiten in Haus und Garten auszuführen; Herr van Eyck deutliche Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen, Fortbewegung nur mit Gehhilfe möglich, auch hier kaum Ausführung von Arbeiten in Haus und Garten möglich.“
Die Bemerkung der beiden Damen, Tierärztin S.P. und Frau W., sehen wir als grobe Diskriminierung an!
Dürfen übergewichtige oder behinderte Menschen nun keine Hunde mehr halten?
Das ist aus unserer Sicht eine absolut unprofessionelle Aussage. Wir werden uns dagegen wehren.
Wohl gemerkt: Eine Kontrolle im Haus hat am 22.07.2021 definitiv nicht stattgefunden!
Trotzdem wurde festgehalten:
Der Zustand des Hauses gegenüber dem 25.06.2021 wäre angeblich unverändert gewesen.
Wie kann eine solche Aussage dann aber in einer Verfahrensakte auftauchen?
Frau Tierärztinnen T. und S.P. haben lediglich das Grundstück betreten und einen kurzen Blick in das Garten-/Hundehaus geworfen.
Dort befanden sich zu diesem Zeitpunkt das neue Sofa und der Rasenmäher.
Siehe auch: Freie Presse Plauen
Datenschutz
Auf diversen sozialen Netzwerken wurde aus unserer Sicht der Datenschutz mit Füßen getreten.
Unsere vollständige Adresse und unsere Namen wurden ständig geteilt.
Eine Seitenbetreiberin des Tierheims Plauen bei Facebook sollte unserer Ansicht nach eigentlich darauf achten, dass persönliche Daten nicht auf diese Weise verbreitet werden.
Das Veterinäramt Plauen ist beziehungsweise war Auftraggeber einer Dienstleistung.
Nach unserer Auffassung bestand deshalb auch eine Verantwortung dafür, darauf zu achten, dass diese Dienstleistung ordnungsgemäß und im vorgesehenen Umfang ausgeführt wird.
Ausführende Dienstleister unterstehen nach unserem Verständnis zudem einer Schweigepflicht – insbesondere bei einem Amtsverfahren, welches zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.
Das Veterinäramt hätte unserer Auffassung nach angesichts der Hetzkampagne in diversen sozialen Netzwerken eingreifen müssen, damit UNSERE Menschenrechte NICHT verletzt werden!
Dies wurde jedoch unterlassen.
Als Begründung wurde uns sinngemäß mitgeteilt:
„Wir haben keinen Einfluss auf das TUN des Tierheim Plauen/S.“

