Gesprächsnotiz Voraussetzung Veräußerung

02.08.2021 Tierärztin S.P. Frau W.

Anforderung § 2 TierSchG nicht innerhalb angemessener Frist hergestellt (betrifft Letty und Jack

Fristsetzung entbehrlich (alle anderen Hunde) unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des Fehlverhaltens der Halter, ihrer mangelnden Zuverlässigkeit, erscheint es ausgeschlossen, dass van Eycks die Versorgung und Haltungsbedingungen für diese Menge an Hunden

(VG Aachen Beschl. V. 09.03.2009, 6 L 14/09, Fristsetzung entbehrlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine nach § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung sicherstellt)

In unserem Fall schätzen wir ein, dass es Familie van Eyck auf Grund ihres körperlichen Zustandes (Frau van Eyck stark übergewichtig und aus diesem Grund nicht in der Lage, Arbeiten in Haus und Garten auszuführen; Herr van Eyck deutliche Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen, Fortbewegung nur mit Gehhilfe möglich, auch hier kaum Ausführung von Arbeiten in Haus und Garten möglich; Haus ist hochgradig vermüllt, Beräumung für Haltung von Hunden zwingend notwendig, würde immensen Arbeitsaufwand bedeuten, welcher von beiden nicht ausgeführt werden kann; bei der Kontrolle am 22.07.2021 war der Zustand des Hauses gegenüber dem 25.06.2021 unverändert, van Eycks gaben an, dies nicht so schnell umsetzen zu können; am 22.06.2021 war lediglich ein Raum für 3 Hunde zu schaffen und selbst das wurde nicht erledigt

 

LÜVA strebt schnellstmögliche Veräußerung aller Tiere an

Text 1 zu 1 übernommen

Frau van Eyck stark übergewichtig und aus diesem Grund nicht in der Lage, Arbeiten in Haus und Garten auszuführen; Herr van Eyck deutliche Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen, Fortbewegung nur mit Gehhilfe möglich, auch hier kaum Ausführung von Arbeiten in Haus und Garten möglich

Die Bemerkung der beiden Damen Tierärztin S.P. und Frau W., sehen wir als grobe Diskriminierung an!

Dürfen jetzt übergewichtige Menschen oder behinderte Menschen nun keine Hunde mehr halten? Das ist eine absolut unprofessionelle Aussage, wir werden uns dagegen wehren.

Wohl gemerkt – Kontrolle am 22.07.2021 im Haus hat devinitiv nicht statt gefunden!

Der Zustand des Hauses gegenüber dem 25.06.2021 wäre angeblich unverändert gewesen.

Wie kann so eine Ausage dann aber in einer Verfahrensakte auftauchen?

Frau Tierärztinnen  T. und S.P. haben lediglich das Grundstück betreten und einen kurzen Blick ins Garten – Hundehaus geworfen. (Das neue Sofa und der Rasenmäher befanden sich dort) siehe auch

Auf diversen sozialen Netzwerken wurde der Datenschutz mit Füßen getreten. Unsere vollständige Adresse mit Namen wurden ständig geteilt.

Eine Seitenbetreiberin (Tierheim Plauen) bei Facebook sollte eigentlich darauf achten!

Das Veterinäramt Plauen ist/war Auftraggeber einer Dienstleistung, sie haben auf jeden Fall die Aufsichtspflicht, dass diese Dienstleistung auch im vollem Umfang ausgeführt wird.
Ausführende Dienstleistungen unterstehen der Schweigepflicht. Vor allem bei einem Amtsverfahren, welches noch nicht abgeschlossen ist.

Das Veterenäramt hätte eingreifen MÜSSEN (Hetzkampagne in diversen Netzwerken), damit UNSERE Menschenrechte NICHT verletzt werden! Dies wurde unterlassen, mit der Begründung: „wir haben keinen Einfluss auf das TUN des Tierheim Plauen/S“.

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